Erscheinungsdatum: 17.12.2024

Informationen zum Jahresende 2024

Information für Unternehmerinnen und Unternehmer:

Sofortabsetzung durch Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 1.000 Euro exklusive Umsatzsteuer können im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden.
Falls Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind (z.B. als Kleinunternehmer:in oder Arzt/ Ärztin), gilt die Investition inklusive Umsatzsteuer für die 1.000-Euro-Grenze.
Tipp: Wenn Sie den Gewinn- oder Investitionsfreibetrag nutzen möchten, ist lt Gesetz die Behaltefrist mindestens 4 Jahre.

Gewinnfreibetrag für Natürliche Personen
Natürliche Personen (nicht GmbHs) profitieren vom Gewinnfreibetrag von bis zu 15 % des Unternehmensgewinns.

  • Bei einem Gewinn bis zu 33.000 Euro können 15 % (bis zu 4.950 Euro) ohne Investition geltend gemacht werden.
  • Bei höheren Gewinnen können Sie vor Jahresende in § 14-Wertpapiere investieren, um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von bis zu 13 % zu nutzen.
  • Ihre Bank kann Ihnen eine Liste der geeigneten Wertpapiere zur Verfügung stellen, inklusive öffentlicher Anleihen (Bund, Länder, Gemeinden).
  • Hinweis: Pauschalierte Gewinnermittler:innen können keinen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen.
    Tipp: Eine Gewinnprognose für 2024 ist wichtig, um rechtzeitig zu investieren.

Investitionsfreibetrag (IFB)
Der Investitionsfreibetrag (IFB) bietet eine zusätzliche Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung:

  • Für normale Investitionen: 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
  • Für ökologische Investitionen: 15 %.
    Wichtig: Das Wirtschaftsgut kann nicht gleichzeitig für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag genutzt werden. Optimale Planung wäre: Wertpapiere für den Gewinnfreibetrag und "andere" Investitionen für den IFB. Auch hier gilt: Pauschalierte Gewinnermittler:innen können keinen IFB nutzen.
    Tipp: Für E-Fahrzeuge gibt es 15 % IFB.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner:innen: Ausgaben und Einnahmen verschieben

  • Rechnungen heuer bezahlen verringert das steuerpflichtige Einkommen.
  • Kundenrechnungen ins nächste Jahr verschieben, reduziert ebenfalls die Steuerlast für 2024.
  • Sozialversicherungs-Nachzahlungen können noch heuer abgesetzt werden, sofern diese seriös prognostiziert wurden. Auch Vorauszahlungen sind möglich.

\ Zwei wichtige Punkte:

  1. Regelmäßige Einnahmen und Ausgaben rund um den Jahreswechsel (15 Tage davor/danach) werden dem Jahr zugeordnet, in welches diese wirtschaftlich gehören.
  2. Vorauszahlungen für z.B. Beratung, Garantie, Miete oder Verwaltungskosten gelten nur für das laufende und das nächste Jahr.
    Tipp: Beiträge an die SVS können steuerlich wirksam vor Jahresende bezahlt werden, insbesondere bei einer Erhöhung der vorläufigen Beitragsgrundlage.

Bücher und Aufzeichnungen aus 2017 vernichten
Mit Jahresende endet die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere aus 2017. Aufzuheben sind weiterhin:

  • Unterlagen für anhängige Abgabenverfahren
  • Aufzeichnungen zu Grundstücken (12 oder 22 Jahre) – Empfehlung: dauerhaft aufbewahren (z.B. für die Immobilienertragsteuer).
  • Unterlagen zu gerichtlichen/behördlichen Verfahren
  • Lohnverrechnungs-Unterlagen
  • Dokumente zum Mini-One-Stop-Shop (MOSS): 10 Jahre
  • Unterlagen zu Corona-Förderungen und Energiekostenzuschüssen: 10 Jahre (ab 2020).

Tipp: Steigen Sie auf elektronische Belege und papierloses Buchen um.
Wichtig: Belege müssen inhaltsgleich, vollständig und geordnet bis zum Ende der Aufbewahrungspflicht wiedergegeben werden können.

Kinderbetreuungsgeld aus 2022 – Zuverdienstgrenze prüfen
Wer im Jahr 2022 Kinderbetreuungsgeld bezogen und daneben Einkünfte außerhalb eines Dienstverhältnisses erzielt hat, sollte die Zuverdienstgrenze beachten.
Noch bis Jahresende kann eine Abgrenzung an die Krankenkasse geschickt werden.

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Informationen für alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler:

Steuerberatung und Kirchenbeitrag bezahlen

  • Der Kirchenbeitrag ist bis zu 600 Euro absetzbar, auch für Zahlungen zugunsten von Partnern oder Kindern.
  • Steuerberatungskosten sind unbegrenzt absetzbar.
    Tipp: Der Kirchenbeitrag wird automatisch ans Finanzamt gemeldet. Kontrollieren Sie in FinanzOnline, ob die Meldung korrekt ist.

Spenden
Spenden sind bis zu 10 % des laufenden Gewinns bzw. der Einkünfte absetzbar.
Spendenempfänge:rinnen sollten auf der Spendenliste stehen:
https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp\ Seit 2024 umfasst die Liste auch gemeinnützige und mildtätige Vereine. Möglicherweise können Sie nun an Ihren Lieblingsverein spenden!
Tipp: Spenden werden automatisch ans Finanzamt gemeldet. Geben Sie der Organisation Ihren Vor- und Zunamen laut Meldezettel sowie Ihr Geburtsdatum bekannt.

Außergewöhnliche Belastungen bezahlen

  • Mit Selbstbehalt absetzbar: Krankheitskosten (Arzt, Medikamente, Spital, Zahnarzt), Kuraufenthalte, Alters- und Pflegeheimkosten, nicht gedeckte Begräbniskosten.
  • Ohne Selbstbehalt: Kosten bei Behinderung, bestimmten Krankheiten (z.B. Diabetes), Katastrophenschäden sowie Ausgaben für auswärtige Berufsausbildung von Kindern.

Freundliche Grüße,
Christine Hapala & Thomas Hapala

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